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AGB
Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen

1. Allgemeines – Anwendungsbereich
1.1 Anwendungsbereich: Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung für alle Erklärungen sowie vertraglichen und sonstigen Handlungen, einschließlich Beratungsleistungen, soweit nicht unsererseits besondere "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gestellt werden.

1.2 Andere "Allgemeine Geschäftsbedingungen" von Kunden werden nur insoweit einbezogen, wie sie uns nachweislich schriftlich zur Kenntnis gegeben worden sind. Insoweit solche Bedingungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gilt allgemeines Gesetzesrecht.

1.3 Schriftformerfordernis, Zugang von Erklärungen: Die Änderungen aller Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen (z.B. E-Mail oder Fax) beweisen nicht den Zugang einer Erklärung an uns.

1.4 Unternehmer, Verbraucher: Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung, es sein denn, es wird nach Unternehmern und Verbrauchern unterschieden.

2. Vertragsschluss
2.1 Angebotsunterlagen, Proben, Analysewerte usw.: Die in den Preislisten, Prospekten oder sonstigen allgemeinen Informationen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen etc. sind nur annähernd, im Rahmen angemessener und branchenüblicher Toleranzen, maßgeblich und auch nur, wenn wir für sie verantwortlich sind, es sei denn, dass sie durch gesonderte Erklärung bestätigt werden. Proben sind unverbindliche Anschauungsmuster; sie bleiben unser Eigentum. Analysewerte geben grundsätzlich Durchschnittswerte an; sie sind für eine Lieferung nur verbindlich, wenn dies gesondert vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Annahme von Bestellungen: Die Annahme von Bestellungen können wir durch Leistungserbringung innerhalb von vier Wochen stillschweigend erklären.

3. Preise
3.1 Verkaufspreise: Von uns genannte Verkaufspreise sind verbindlich, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Sie verstehen sich frei verladen ab Abgangsort der Ware ausschließlich Verpackung, Transport, sonstiger Nebenkosten sowie der Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, so gelten am Tag der Lieferung offenliegenden Listenpreise, hilfsweise Preise nach unserem Ermessen im Rahmen der Marktüblichkeit.

3.2 Preisanpassung: Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise anzupassen, insoweit nach dem Abschluss des Vertrages Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Material- oder Energiepreisänderungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Die Kostenveränderungen werden wir auf Verlangen nachweisen. Bei Verbrauchern behalten wir uns eine Preisanpassung nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten vor; bei einer Preisanpassung von mehr als fünf Prozent sind wir und der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Umsatzsteuer: Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Fälligkeit: Der Kaufpreis ist grundsätzlich mit Lieferung oder, wenn die Rechnungsstellung vor der Lieferung erfolgt, mit Zugang der Rechnung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Sonstige Ansprüche werden mit ihrem Entstehen fällig.

4.2 Skonto, Rabatt: Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruchs, wohl aber den Eintritt des Verzugs (vgl. Ziffer 4.3). Ein Anspruch auf Skonto steht unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Die Gewährung von Skonto, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den Netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung.

4.3 Verzugseintritt: Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Der Verzug tritt frühestens nach Ablauf einer vereinbarten Skontofrist ein (vgl. Ziffer 4.2). Steht ein Verzugseintritt nach dem ersten Satz in Zweifel, so gerät der Unternehmer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Verzug tritt auch durch Mahnung, Ablauf eines vertraglich vereinbarten Zahlungstermins oder einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist ein.

4.4 Folgen des Verzugs: Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus können wir weiteren Schaden geltend machen.

4.5 Fälligstellung, Rücktritt: Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung, drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder, wenn wir in anderer Weise aus gutem Grund berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden haben dürfen, dürfen wir sämtliche Forderungen sofort fällig stellen. Wir sind dann berechtigt für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen und/oder bei Verträgen mit Unternehmern ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Verträgen mit Verbrauchern nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Rückerstattungen: Sofern Vereinbarungen getroffen werden, aus denen ein anderer als der Kunde begünstigt wird, dürfen wir fällige Beträge bis zur Bezahlung aller Forderungen, die die Grundlage für diese Leistungen an den Dritten bilden, zurückbehalten oder sie bis zur Erfüllung einer solchen im Verzug befindlichen Forderung zurückverlangen und/oder sie gegen eine solche im Verzug befindliche Forderung aufrechnen.

4.7 Gegenrechte des Kunden: Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu.

5. Lieferung (einschließlich Abholung)
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.1 Liefertermine: Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Kunde für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung früher an, als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforderung nachkommen.

5.2 Einhaltung der Liefertermine
5.2.1 Rechtzeitigkeit: Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unsere Verantwortung nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung an einen Unternehmer vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn, dem Unternehmer entstehen unangemessene Nachteile. Ebenso gilt gegenüber einem Unternehmer, dass ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt gilt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart.

5.2.2 Höhere Gewalt: Auswirkungen höherer Gewalt berechtigen uns zu späterer Lieferung innerhalb einer angemessenen Zeit. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder Export- bzw. Handelsbeschränkungen. Wird für uns die Leistungserbringung unzumutbar, weil der Zustand höherer Gewalt längere Zeit andauert oder solches zu befürchten ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

5.2.3 Rücktritt des Kunden: Leisten wir nicht rechtzeitig und haben wir dies zu verantworten, so kann der Kunde den Rücktritt erklären, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Beide Erklärungen bedürfen der Schriftform.

5.3 Berechnungsgrundlagen: Die beim Versand festgestellten Mengen, Gewichte oder Stückzahlen sind für die Berechnung ausschließlich maßgebend. Rüttel-, Wasserverluste u.ä. gehen zu Lasten des Kunden.

5.4 Rücklieferungen: Die freiwillige Rücknahme von Waren bedarf der gesonderten Vereinbarung.

5.5 Annahmeverzug, verspätete Abholung, Erreichbarkeit, Wartezeit: Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, in Verbindung mit einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt zu erklären und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Angemessene Mehraufwendungen ab Eintritt des Annahmeverzugs und Schaden nach Ablauf der Nachfrist gehen zu Lasten des Kunden. Mehraufwendungen sind auch Kosten des Versands oder -nach unserer Wahl- der Lagerung, wenn der Kunde mit der vereinbarungsgemäßen Abholung in Verzug ist. Als Annahmeverzug gilt auch, wenn der Kunde nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihn die Lieferung erreichen kann (z.B. hinreichende Befahrbarkeit der Wege) bzw. dass eine Lieferung innerhalb angemessener Frist entladen werden kann.

6. Gefahrenübergang und Versand
6.1 Gefahrenübergang: Bei Verträgen mit Unternehmern gilt, dass die Gefahr auch bei Lieferung frei Station, frei Lager und dergleichen mit der Übergabe der Ware an die Güterabfertigung der Versandstation bzw. den Transportunternehmer am Beladungsort übergeht. Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe der Sache über.

6.2 Versicherung: Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
7.1 Grundsatz: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Kunde ausdrücklich diese bestimmte Ware bezahlt hat.

7.2 Verarbeitung, Verbindung, Vermischung: Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- und verarbeiten. In diesem Fall erfolgt die Be- und Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.

7.3 Forderungsabtretung bei Verbindung mit einem Grundstück: Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die Forderungen, die er aus diesem Grund gegen einen Dritten hat, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.

7.4 Miteigentum in anderen Fällen: Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Darüber hinaus tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen für uns.

7.5 Verfügung über die Vorbehaltsware: Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern bzw. anderweitig zu verwerten, soweit die Veräußerungs- oder Verwertungsforderung gegen seine Abnehmer gemäß Ziffer 7.6 auf uns übergeht. Anderenfalls ist ihm jede Verfügung über die Ware ausdrücklich untersagt. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Kunden ebenfalls untersagt.

7.6 Vorausabtretung: Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - oder verwertet er die Ware auf eine andere Weise, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus dieser Veräußerung oder sonstigen Verwertung entstehenden Forderungen (auch wenn es sich um eine Pauschalvergütung handelt) gegen seine Abnehmer in Höhe unseres Verkaufspreises der Ware, also ohne einen Lohnanteil, mit allen Nebenrechten, insbesondere dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab.

7.7 Einzugsermächtigung: Der Kunde ist dann ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen und über die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen, so lange und insoweit er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, z.B. durch Abtretungen oder Verpfändungen, zu verfügen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir jederzeit berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Dritten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.8 Freigabeanspruch: Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um 10% oder der geschätzte Wert die besicherten Forderungen um 50%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

7.9 Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte: Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. 7.10 Herausverlangen der Vorbehaltsware Die Vorbehaltsware kann nach Rücktritt gem. Ziff. 4.6 herausverlangt werden.

8. Mängelansprüche
8.1 Untersuchungs- und Rügepflicht: Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass diese Mängel im Rahmen seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens 5 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigt. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.

8.2 Nacherfüllung: Weist die Kaufsache einen Mangel auf, so ist der Kunde innerhalb der jeweiligen Gewährleistungsfrist berechtigt, Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, zu verlangen. Bei Verträgen mit Unternehmern steht uns das Wahlrecht zu. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl die mangelhafte Sache zurückzugeben oder diese auf unsere Kosten nach Absprache mit uns zu entsorgen.

8.3 Aufwendungen bei Nacherfüllung: Die im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, werden von uns übernommen. Für Unternehmer gilt dies nur, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig sind; hierfür gilt die Vermutung, dass Kosten unverhältnismäßig sind, insoweit sie darauf beruhen, dass die Ware an einen Ort verbracht worden ist, der uns bei Vertragsschluss als Bestimmungsort nicht ausdrücklich und gesondert bekannt gegeben worden ist.

8.4 Weitergehende Rechte bei Mängeln: Weitergehende Rechte bei Mängeln ergeben sich aus dem Gesetz, soweit im Folgenden, insbesondere auch in Abschnitt 9 (Haftung, Vertragsstrafen), nichts anderes geregelt ist.

8.5 Erklärung bei Rücktritt: Steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht zu oder hat er eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, so können wir dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, innerhalb der er den Rücktritt erklären kann; nach Ablauf der Frist erlischt das Rücktrittsrecht.

8.6 Verjährung der Mängelansprüche Ansprüche wegen Mängeln von Baustoffen, die für ein Bauwerk verwandt worden sind, und dessen Mangelhaftigkeit herbeigeführt haben, verjähren innerhalb von fünf Jahren. Ansonsten verjähren die kaufvertraglichen Mängelansprüche von Unternehmern innerhalb eines Jahres, es sei denn, dass uns Vorsatz trifft. Die Frist beginnt bei Übergabe.

9. Haftung, Vertragsstrafen
9.1 Haftungsbegrenzung: Für Schäden haften wir, a.insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns vorliegt, sowie, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; b.insoweit eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht; c.insoweit Ansprüche auf einer gegebenen Garantie beruhen; d.insoweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht; e.insoweit wir eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu verantworten haben. Eine Haftung auf Schadensersatz darüber hinaus ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist unsere Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder bei Verletzung von Vertragspflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

9.2 Persönliche Haftung: Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen

9.3 Anzeige von Schäden: Schäden, die uns gegenüber geltend gemacht werden, sind uns unverzüglich anzuzeigen und dabei -soweit möglich- uns gegenüber schriftlich zu dokumentieren.

9.4 Pauschaler Schadensersatz, Vertragsstrafen: Ein pauschaler Schadensersatz oder Vertragsstrafen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung mit uns.

10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Erfüllungsort: Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich unser Geschäftssitz. Wenn dem Kunden vorab bekannt oder für ihn erkennbar ist, dass die Lieferung von einem bestimmten anderen Ort aus oder die Leistung an einem bestimmten anderen Ort erbracht wird, so gilt dieser Ort als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist unser Geschäftssitz.

10.2 Gerichtsstand: Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist unser Geschäftssitz oder – nach unserer Wahl – auch der Geschäfts- oder Wohnsitz des Kunden für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10.3 Kundendaten: Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

10.4 Anwendbares Recht: Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.5 Teilunwirksamkeit: Eine Unwirksamkeit einzelner Aspekte dieser Bestimmungen lässt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Teile in einer Weise ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.